Finanzordnung

Finanzordnung
Grüne Jugend Thüringen

Zuletzt geändert auf der Landesmitgliederversammlung 07./08. Mai 2023 in Hütten.

§ 1 Grundsätze

  1. Der*die Landesschatzmeister*in verwaltet die Finanzen.
  2. Verfügungsberechtigt über die Konten des Landesverbandes sind die*der Landesschatzmeister*in und die*der stellvertretende*r Schatzmeister*in.
  3. Alle finanzrelevanten Veranstaltungen sind von der*dem Schatzmeister*in zu genehmigen. Hierzu ist ein Kostenvoranschlagvorzulegen.
  4. Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Person und gegen Einreichung der/des entsprechenden Originalbelege/s bei der*dem Schatzmeister*in durchgeführt.
  5. Kann die*der Erstattungsberechtigte keinen Originalbeleg vorlegen, entscheidet die*der Schatzmeister*in aufgrund der vorgelegten Ersatzbelege, ob eine Erstattung durchgeführt wird.
  6. Für die Erstattung von Kosten für Drucksachen muss dem Antrag ein Belegexemplar beigefügt werden.
  7. Anträge auf Erstattungen entstandener Kosten sind grundsätzlich bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt zu dem die Kosten entstanden sind bei der*dem Schatzmeister*in einzureichen.
  8. Über die Bewilligung von Finanzanträgen oder über Ausnahmen von in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelung entscheidet bei einer Summe von
  9. bis 250,- € die*der Schatzmeister*in oder die*der stellvertretende*r Schatzmeister*in
  10. bis 4.000,- € der Landesvorstand
  11. ab 4.000,- € die Landesmitgliederversammlung oder eine Urabstimmung nach §7 der Satzung

§ 2 Anspruchsberechtigte:

Anspruchsberechtigt sind:

alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen, Referent*innen, Dolmetscher*innen und Gäste:

  • Referenten*innen, Dolmetscher*innen und geladene Gäste, die nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen sind, können grundsätzlich alle entstandenen Kosten erstattet bekommen. Die*der Schatzmeister*in entscheidet im Einzelfall im Rahmen des beschlossenen Finanzrahmens.
  • Geladene Gäste, die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband und/oder eines anderen Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND sind, bekommen entstandene Kosten im Rahmen der Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen erstattet.

§ 3 Erstattung von Kosten:

1. Fahrt- und Reisekosten:

Fahrt- und Reisekosten werden für alle Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Thüringen und für weitere bildungspolitische Veranstaltungen erstattet.

Fahrtkosten bzw. Reisekosten erhalten alle Anspruchsberechtigten zwischen Wohn- und Veranstaltungsort. Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind zu begründen.

Es ist das zweckmäßigste und günstigste Angebot zu nutzen.

Zugkosten im Fernverkehr werden grundsätzlich zu mindestens 50 %des entstandenen Fahrpreises erstattet. Die*der Schatzmeister*in kann über eine Erstattung der Fahrtkosten, innerhalb des Finanzrahmens, bis zu 100% der entstandenen Kosten entscheiden, wenn die Großkundennummer von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Sparangebote oder sonstige Vergünstigungen genutzt wurden.

Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs am Veranstaltungsort werden voll erstattet.

Taxikosten oder entstandene Fahrtkosten bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist zu begründen. Die*der Schatzmeister*in entscheidet im Einzelfall über die Zumutbarkeit. Bei Autofahrten werden pro gefahrenen Kilometer0,20 € erstattet.

2. Übernachtungsaufwendungen und Verpflegung:

Die Erstattung von Übernachtungskosten wird grundsätzlich nur nach Jugendherbergsniveau geleistet. Über Ausnahmen entscheidet die*der Schatzmeister*in.

Verpflegung wird grundsätzlich nach den Beschlüssen und Richtlinien der GRÜNEN JUGEND Thüringen erstattet, sofern keine bereitgestellt wird.

Zusätzlich ist für die Übernahme von Verpflegungskosten für Ortsgruppenversammlungen eine Teilnehmer*innen-Liste einzureichen.

3. Honorare

Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der Landesmitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person abschließen. Honorarverträge mit Mitgliedern des Landesvorstandes bedürfen der Zustimmung der Landesmitgliederversammlung.

4. Telefonkosten

Auf Antrag können die Mitglieder des Landesvorstandes für jeden Monat eine Telefonkostenpauschale in Höhe von 15,-€, für die Teilnahme an Telefonkonferenzen erstattet bekommen. Als Nachweis für die Entstehung von Kosten reicht die Teilnahme an einer Telefonkonferenz.

5. Kinderbetreuung

Um jungen Eltern die Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbands zu ermöglichen, können Kosten für Kinderbetreuung während des Zeitraums der Veranstaltung erstattet werden.

§ 4 Spenden

  1. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen unabhängig von der Spendenart erfolgt erst ab einem Spendenbetrag von 5 Euro.
  2. Über die Ausstellung einer Spendenbescheinigung mit einem Spendenbetrag von weniger als 5 Euro entscheidet die/der Landeschatzmeister*in nach formloser Antragsstellung der*des Spendenden.

§ 5 Haushalt des Landesverbandes

  1. Die*der Landesschatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf, der von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
  2. Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
  3. Der Haushaltsplan muss mindestens enthalten:
  • Einnahmen
    • Mitgliedsbeiträge
    • Teilnahmebeiträge
    • Spenden
    • Institutionelle Förderung
  • Ausgaben
    • Personal
    • Sachliche Verwaltung
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Veranstaltungen

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Höhe der Mitgliedsbeiträge:

  • Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag teilt sich in einen Bundesverbandsanteil und einen Landesverbandsanteil auf. Der Landesverbandsanteil des Mitgliedsbeitrages beträgt 12,-€ pro Mitglied und Jahr. Der Bundesverbandsanteil ist in § 2 (1) der Finanzordnung des Bundesverbandes geregelt.

2. Beitragsabführung der Mitglieder:

  • Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  • Grundsätzlich ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft).
  • Jedes Mitglied kann auf formlosen Antrag an den Landesvorstand mit schriftlicher Begründung teilweise oder vollständig von der Beitragsabführung befreit werden. Die*der Schatzmeister*in gibt eine Empfehlung über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ab.
  • Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Thüringen, die gleichzeitig Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sind, sind im Mitgliedsbeitrag für die Partei enthalten.
  • GRÜNE JUGEND Thüringen Mitglieder, die nur in der GRÜNEN JUGEND Thüringen, nicht aber im GRÜNE JUGEND Bundesverband Mitglied sind, entrichten nur den Landesverbandsanteil.
  • Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weitere 3 Monaten nicht abgeführt worden ist.
  • Die Mitgliedschaft endet, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weitere 12 Monaten nicht abgeführt worden ist.

§ 7 Kassenprüfung und Rechenschaftsbericht

  1. Eine ausführliche Prüfung der Finanzangelegenheiten findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Auf der zweiten ordentliche Landesmitgliederversammlung eines Jahreslegt die*der Landesschatzmeister*in Rechenschaft für das letzte abgeschlossene Haushaltsjahr ab.
  3. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für die Finanzangelegenheiten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
  4. Wahl der Rechnungsprüfer*innen:
    • Die erste ordentliche Landesmitgliederversammlung eines Jahres wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Darunter sollte mindestens eine FIT*-Person sein.
    • Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein
  5. Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen:
    • Die Rechnungsprüfer*innen haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Beschlüssen zu prüfen.
    • Die Rechnungsprüfer*innen berichten auf der zweiten Landesmitgliederversammlung schriftlich sowie mündlich, stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten und geben eine Empfehlung über die Entlastung des Landesvorstandes ab.

§ 8 Ortsgruppen

  1. Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist verpflichtet, seine Ortsgruppen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu unterstützen.
  2. Ortsgruppen können eine Erstattung von Kosten durch Einreichen von Rechnungen im Original bei der*dem Landesschatzmeister*in durch das entsprechenden Formulare beantragen. Hierbei gelten die Voraussetzungen nach §1 der Finanzordnung.

§ 9 Landesfinanztreff

  1. Der Landesfinanztreff tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Die*der Schatzmeister*in beruft die Versammlung mit einer Frist von 3 Wochen ein.
  3. Der Landesfinanztreff berät die*den Landesschatzmeister*in in Fragen der Finanzen.
  4. Teilnehmen können alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
  5. Insbesondere soll bei dem Treffen auf folgende Themen eingegangen werden:
    • Bericht über aktuelle Finanzlage/Haushaltssituation
    • Planung Haushalt für nächstes Wirtschaftsjahr
    • Probleme und Fragen zu Finanzangelegenheiten

§ 10 Schlussbestimmung

Diese Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen tritt am Tag ihrer letzten Änderung bei der Landesmitgliederversammlung am 07. Mai 2023 in Hütten in Kraft. Sie kann nur mit 2/3 Mehrheit der Landesmitgliederversammlung geändert werden.

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